top of page

Richtlinie Wolf in Niedersachsen 

Richtlinie Wolf in Niedersachsen

Seit dem 06.12.2017 sind Zuwendungen für Präventionsmaßnahmen grundsätzlich im gesamten Landesgebiet als "Förderkulisse Herdenschutz" förderfähig.

Antrag auf Zuwendungen kann jeder stellen, der Nutztierhaltung im Haupt- und Nebenerwerb betreibt, Hobbytierhalter sind mittlerweile ebenfalls voll Antragsberechtigt. Es können bis zu einer Obergrenze von 30.000 Euro pro Jahr und Zahlungsempfänger bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Kosten gefördert werden. Vorraussetzung ist derzeit eine Umsetzung innerhalb von 6 Monaten . 

Zuwendungsfähig sind die Aufrüstung und einmalige Neuanschaffungen von Schutzzäunen inklusive Zubehör sowie die Anschaffung von Herdenschutzhunden. Aufbaukosten werden derzeitig nicht erstattet.

Die Zäune müssen die Anforderungen an einen wolfsabweisenden Grundschutz erfüllen.

Derzeit sind die Zuwendungen für den Herdenschutz von Schafen, Ziegen und Gatterwild vorgesehen, in Ausnahmefällen können auch Schutzmaßnahmen für Rinder und Pferde gefördert werden (siehe unten).

 

Folgekosten für den Aufbau und die Unterhaltung der Präventionsmaßnahmen sowie Folgekosten für Herdenschutzhunde ( z.B. Ausbildung, Futter, Steuer) sind noch nicht Förderungsfähig. Aber auch dafür halten wir für Sie Lösungen parat.

 

Bewilligungsstelle ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen . Antragsvordrucke sind bei der LWK erhältlich, wir sind Ihnen gerne bei der Beantragung behilflich.

Anträge gibt es hier zum Download

Unterlagen Herdenschutz Schafe, Ziegen und Gatterwild

Unterlagen Herdenschutz Rinder

In den unten angezeigten Karten können Sie die aktuelle Förderkulise für Rinderzäune einsehen. Die Räume  Cuxhaven; Wietzendorf; Barnstorf und Rodewald sind enthalten.

Förderkulisse Schafe, Ziegen und Gatterwild

Herdenschutz Barnstorf
Herdenschutz Wietzendorf
Herdenschutz Cuxhaven
Fördergebiet_Rind_Rodewald.png

Raum Barnstorf                                 Raum Wietzendorf                    Raum Cuxhaven/Stade                       Raum Rodewald       

Zusammenfassung

Zusammenfassung der staatlichen Voraussetzungen für den wolfsabweisenden Grundschutz:

• Vollständig geschlossener, elektrisch geladener Netzgeflecht- oder Litzenzaun mit einer bauartbedingten Höhe von mindestens 90 cm. Untergrabeschutz mit mindestens einer stromführenden Litze oder einem stromführenden Glattdraht mit maximal 20 cm Bodenabstand. Einsatz von Weidezaungeräten mit einer Impulsenergie von mindestens 1 Joule.

 

• Alternativ können Maschendrahtzäune oder Knotengeflechte von mindestens 120 cm Höhe, die nicht durchschlüpft werden können und über einen Untergrabeschutz verfügen, verwendet werden. Für den Untergrabeschutz gibt es die Möglichkeit, den Zaun mindestens 20 cm tief in den Boden einzulassen oder auf der Außenseite in maximal 20 cm Höhe und in 15 cm Abstand durch eine stromführende Litze / einen Draht zu ergänzen. Knotengeflechtzäune können auch durch ein fest mit dem senkrechten Zaun verbundenes zweites Knotengeflecht ergänzt werden, das nach außen auf 100 cm Breite auf dem Boden aufliegt und entsprechend im Boden verankert ist.

 

• Maschendraht- oder Knotengeflechte von mindestens 90 cm Höhe, die nach den oben gemachten Angaben verarbeitet sind, können durch Breitbandlitze oder Stacheldrähte auf 120 cm erhöht werden.

Näherer Informationen finden Sie auch unter www.umwelt.niedersachsen.de

( Themen – Fördermöglichkeiten – Richtlinie Wolf)

bottom of page